Wohnberechtigungsschein
Was ist ein Wohnberechtigungsschein?
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, um eine geförderte (Sozial‐)Wohnung beziehen zu können, Haushaltsangehörige werden von der Wohnberechtigung mit umfasst. Der Wohnberechtigungsschein muss dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin beim Einzug übergeben werden. Ein Wohnberechtigungsschein bietet lediglich die Möglichkeit einen Mietvertrag abzuschließen und bedeutet keinen automatischen Anspruch auf eine (Sozial‐)Wohnung.
Der Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellung ein Jahr lang gültig.
Welche Voraussetzungen müssen für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsschein gegeben sein?
- Zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Liegt der Wohnsitz außerhalb von Baden‐Württemberg, ist die Gemeinde zuständig, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz begründen will.
- Der Antragsteller muss wohnungssuchend sein.
- Der Antragsteller muss volljährig sein.
- Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger aus nicht EU‐Staaten müssen im Besitz einer mindestens einjährigen Aufenthaltserlaubnis sein.
- Der Antragsteller und dessen Haushaltsangehörige halten die maßgeblichen Einkommensgrenzen ein
Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt?
Die notwendigen Unterlagen unterscheiden sich im Einzelfall.
Nachweise zum Gesamtjahreseinkommen des Haushalts:
- Lohn‐/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate
- Einkommensteuerbescheide der letzten 3 Jahre (nur gültig für Selbstständige)
- Bescheid über Arbeitslosengeld I bzw. Arbeitslosengeld II
- Rentenbescheide
- BaföG‐ bzw. Stipendienbescheide
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Nachweis Krankengeld
Sonstige Nachweise wie zum Beispiel:
- Schwerbehindertenausweis/Bescheid Versorgungsamt
- Reisepass / Aufenthaltserlaubnis (nur für Angehörige von Nicht‐EU‐Staaten)
Der Antrag auf Wohnberechtigungsschein kann unter "Downloads" heruntergeladen werden. Weitere Informationen können Sie der Broschüre "Wohnberechtigungsschein" entnehmen. Auch haben wir Ihnen die aktuelle Übersichtstabelle mit den entsprechenden Einkommensgrenzen zur Einsichtnahme eingestellt.
Rechtsgrundlagen
- § 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
- § 4 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Begriffsbestimmungen)
- § 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
- § 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)
- § 30 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)
- § 34 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Unanwendbarkeit von Bundesrecht)
Informationen durch das Serviceportal Baden-Württemberg:
- Wohnberechtigungsschein beantragen
- Wohngeld und Wohnberechtigungsschein
- Wohngeld und Wohnberechtigungsschein für Studierende
- Soziale Fragen
- Miete
- Wohnungsbau – Besondere Förderung von Mitarbeiterwohnraum beantragen
- Förderung von kommunalem Sozialmietwohnraum beantragen
- Rund ums Wohnen
- Finanzielle und sonstige Wohnhilfen
- Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Oder direkt bei der Gemeinde Marxzell:
Ihre Ansprechpartner
Zu folgenden Zeiten bin ich für Sie erreichbar:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag
08:30 -12:00 Uhr
Donnerstag
15:00 - 18:00 Uhr
Zuständiges Amt
Sprechzeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag:
15:00 - 18:00 Uhr